Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
- (1) Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Käufer").
- (2) Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer, natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des §14 BGB gelten, sind diese fett gedruckt.
- (3) Die VLB gelten für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware"), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die VLB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises durch uns auf diese bedarf.
- (4) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen VLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsschluss
- (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich frei Baustelle. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- (2) Für die richtige Auswahl der Ware und der Liefermenge ist allein der Käufer verantwortlich.
- (3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- (4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
- (5) Ist der Käufer Unternehmer, gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und Bestätigung des Empfanges bevollmächtigt.
§3 Lieferfrist und Lieferverzug
- (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist bzw. der Lieferbeginn 3 Werktage ab Vertragsschluss.
- (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- (3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Kosten aus entstehenden Wartezeiten beim Käufer können uns nicht angelastet werden. Voraussetzung für eine rechtzeitige Lieferung ist, dass die Abrufe rechtzeitig erfolgen.
- (4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser VLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- (1) Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Empfangsort oder Baustelle, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
- (2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Fahrzeugart) selbst zu bestimmen.
- (3) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- (4) Das Abladen geschieht unter Verantwortung und auf Gefahr des Käufers.
- (5) Soweit vom Auftraggeber nicht ausschließlich eine bestimmte geringere Menge vorgeschrieben ist, wird die Ladefähigkeit des von uns gestellten Transportmittels voll ausgenutzt, Leerfrachten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Lieferungen frei Empfangsort oder frei Baustelle setzen eine feste, mit beladenen Lastzügen von 40 to Gesamtgewicht, befahrbare Straße und Baustelle voraus.
- (6) Für das Abladen ist vom Empfänger die erforderliche Kippstelle zu dessen Lasten zu stellen, so dass das Kippen zügig durchgeführt werden kann.
- (7) Wartezeiten sowie Entladezeiten von mehr als 15 min werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
- (8) Werden durch Straßensperrung oder Unwegbarkeit erforderliche Umwege bei der Angebotseinholung nicht ausdrücklich angegeben, werden diese gesondert berechnet.
- (9) Baugruben müssen ordnungsgemäß verbaut / gesichert sein.
- (10) Der LKW Fahrer kann bei unsicheren Verhältnissen eine Haftungsfreistellung (Vordruck Rückseite Lieferschein) verlangen oder die Lieferung an einen bestimmten Ort verweigern.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
- (1) Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise und zwar frei Empfangsort oder frei Baustelle unter Zugrundelegung der bei Angebotsabgabe gültigen Frachten und Vorlöhne bei Bezug in vollen Zügen mit 40 to Gesamtgewicht.
- (2) Alle während der Vertragsdauer eingetretenen Fracht- oder Vorlohnerhöhungen gehen zu Lasten des Käufers.
- (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung ohne jeden Abzug, nicht jedoch vor Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
- (4) Wir sind - auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung - jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- (5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- (5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Auf Mängeln beruhende Gewährleistungsansprüche des Käufers bleiben unberührt.
- (6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§6 Eigentumsvorbehalt
- (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
- (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- (3) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Absatz 4 c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt, maximal jedoch bis zur Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§7 Gewährleistungsrechte des Käufers
- (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
- (2) Ist der Käufer Unternehmer, setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In diesem Fall ist die Ware zwecks Nachprüfung unangetastet zu lassen.
- (3) Als unverzüglich i.S.d. § 7 (2) gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
- (4) Unabhängig von der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 7 (2) hat der Käufer, sofern er Unternehmer ist, offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
- (5) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige gemäß den vorstehenden Bestimmungen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- (6) Ist der Käufer Unternehmer und zieht im Rahmen seiner Untersuchung der Ware Proben, gelten diese nur dann als Beweismittel, wenn diese in unserer Gegenwart entnommen wurden.
- (7) Die Haftung für Mängel entfällt, wenn unsere Ware mit anderer Ware vermengt worden ist.
- (4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- (5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
- (6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
- (7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- (8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im übrigen ausgeschlossen.
§8 Sonstige Haftung
- (1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- c) bis zu einer Höhe von maximal 100.000,00 € je Schadensfall, insgesamt aber bis zu einer Höhe von maximal 200.000,00 € pro Jahr.
- (3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
§9 Verjährung
- (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
- (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§10 Rechtswahl und Gerichtsstand
- (1) Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- (2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.